Rechtsprechung
   VG Karlsruhe, 05.02.2013 - A 6 K 962/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,54746
VG Karlsruhe, 05.02.2013 - A 6 K 962/12 (https://dejure.org/2013,54746)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.02.2013 - A 6 K 962/12 (https://dejure.org/2013,54746)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 05. Februar 2013 - A 6 K 962/12 (https://dejure.org/2013,54746)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,54746) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 05.02.2013 - A 6 K 962/12
    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989-2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 3151).
  • BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Persönliche Merkmale - Genfer Konvention -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 05.02.2013 - A 6 K 962/12
    Politisch Verfolgter ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm­ ten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung (asylerhebliche Merkmale) staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahren für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder - allgemein gesagt - politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfG, Beschl. v. 02.07.1980- 1 BvR 147/80 u.a.-, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urt. v. 08.11.1983-9 C 93/83-, BVerwGE 68, 171), wobei Art. 16 a Abs. 1 GG nicht schlechthin ausschließt, dass auch andere außer diesen in Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 in der Fassung vom 31.01.1967 (BGBl. 1953 II, 559 und 1969 II, 1293) ausdrücklich genannten Merkmalen zum Anknüpfungs­ und Bezugspunkt für Verfolgungsmaßnahmen genommen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1988-9 C 278/86-, BVerwGE 79, 143).
  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VG Karlsruhe, 05.02.2013 - A 6 K 962/12
    Politisch Verfolgter ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm­ ten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung (asylerhebliche Merkmale) staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahren für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder - allgemein gesagt - politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfG, Beschl. v. 02.07.1980- 1 BvR 147/80 u.a.-, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urt. v. 08.11.1983-9 C 93/83-, BVerwGE 68, 171), wobei Art. 16 a Abs. 1 GG nicht schlechthin ausschließt, dass auch andere außer diesen in Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 in der Fassung vom 31.01.1967 (BGBl. 1953 II, 559 und 1969 II, 1293) ausdrücklich genannten Merkmalen zum Anknüpfungs­ und Bezugspunkt für Verfolgungsmaßnahmen genommen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1988-9 C 278/86-, BVerwGE 79, 143).
  • BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92

    Ausländer - Politisch Verfolgter - Asylrecht - Bürgerkriegsgebiet

    Auszug aus VG Karlsruhe, 05.02.2013 - A 6 K 962/12
    Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG stimmen mit den Voraus­ setzungen des Asylanspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG in wesentlichen Punkten überein (vgl. zu § 51 Abs. 1 AusIG: BVerwG, Urt. v. 18.02.1992, DVBI.1992, 843 und Urt. v. 18.01.1994, NVwZ 1994, 497).
  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 05.02.2013 - A 6 K 962/12
    Hat er seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so hat sein Asylantrag nur Erfolg, wenn ihm im Falle seiner Rückkehr dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (BVerwG, Urt. v. 25.09.1984 - 9 C 17/84 -, BVerwGE 70, 169).
  • BVerwG, 08.11.1983 - 9 C 93.83

    Politisch Verfolgter - Einschränkungen - Asylantragstellung - Besondere

    Auszug aus VG Karlsruhe, 05.02.2013 - A 6 K 962/12
    Politisch Verfolgter ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm­ ten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung (asylerhebliche Merkmale) staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahren für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder - allgemein gesagt - politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfG, Beschl. v. 02.07.1980- 1 BvR 147/80 u.a.-, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urt. v. 08.11.1983-9 C 93/83-, BVerwGE 68, 171), wobei Art. 16 a Abs. 1 GG nicht schlechthin ausschließt, dass auch andere außer diesen in Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 in der Fassung vom 31.01.1967 (BGBl. 1953 II, 559 und 1969 II, 1293) ausdrücklich genannten Merkmalen zum Anknüpfungs­ und Bezugspunkt für Verfolgungsmaßnahmen genommen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1988-9 C 278/86-, BVerwGE 79, 143).
  • BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 321.85

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VG Karlsruhe, 05.02.2013 - A 6 K 962/12
    Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tra­ gen (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321/85 -, NVwZ 1987, 701 m.w.N.).
  • VG Freiburg, 07.04.2014 - A 6 K 1287/12

    Verfolgungsgefahr für chinesische Uiguren; Exilpolitik

    Die Organisation wird trotz ihres überschaubaren Mitgliederkreises und der geringen Zahl der Teilnehmer genau beobachtet (so ausführlich VG Karlsruhe, U. v. 5.2.2013 - A 6 K 962/12 -, juris unter anderem auch unter Verweis auf den Briefwechsel zwischen der bayerischen Landtagsvizepräsidentin und dem chinesischen Generalkonsulat, das gefordert hatte, die "absurde" Veranstaltung zu unterbinden; zur intensiven chinesischen geheimdienstlichen Beobachtung der uigurischen Exilszene in Deutschland, obwohl diese mit ca. 600 hauptsächlich in München lebenden Uiguren vergleichsweise klein und überschaubar ist, siehe unter anderem DER SPIEGEL Nr. 29/2009 v. 13.7.2009, S. 39 - im internet über google auffindbar -, wonach uigurische Aktivitäten, neben den Aktivitäten der Tibeter, der Demokratiebewegung in China, der Falun-Gong-Anhänger und der Aktivitäten Taiwans von der chinesischen Staatspropaganda bezeichnenderweise als eines der "fünf Gifte" bezeichnet wird; zur Strafbarkeit von Aktivitäten für die Ostturkestan Bewegung nach chinesischem Strafrecht - § 103 Chin.StGB und zur verschärften, undifferenziert gewaltfreie wie gewalttätige Aktivitäten gleichsetzenden Anwendung dieser Norm, sowie der Abhängigkeit ihrer Anwendung durch die Sicherheitsbehörden und chinesischen Gerichte von den politischen Richtlinien amnesty international, Auskunft vom 29.4.2002 an BayVGH und amnesty international, Auskunft v. 30.11.2006 an VG München zur verschärften Anwendung des Separatismusstraftatbestandes nach dem Anschlag vom 11. September; eine ausführliche Darstellung der Auskunftslage zu diesem Fragenkreis und zur besonderen Empfindlichkeit der chinesischen Staatsführung gegenüber uigurischen Aktivitäten und zum Separatismusstraftatbestand findet sich auch in der Entscheidung des BayVGH, U. v. 24.7.2002 - 2 B 98.34950 -, juris, Rdnrn. 27 - 39 und ThürOVG, U. v. 26.6.2003 - 3 KO 321/01 - juris, Rdnrn. 42 - 51).
  • VG Freiburg, 07.04.2014 - A 6 K 860/12

    China; Flüchtlingsschutz schon bei niedrigschwelligem Nachfluchtengagement von

    Die Organisation wird trotz ihres überschaubaren Mitgliederkreises und der geringen Zahl der Teilnehmer genau beobachtet (so ausführlich VG Karlsruhe, U. v. 5.2.2013 - A 6 K 962/12 -, juris unter anderem auch unter Verweis auf den Briefwechsel zwischen der bayerischen Landtagsvizepräsidentin und dem chinesischen Generalkonsulat, das gefordert hatte, die "absurde" Veranstaltung zu unterbinden; zur intensiven chinesischen geheimdienstlichen Beobachtung der uigurischen Exilszene in Deutschland, obwohl diese mit ca. 600 hauptsächlich in München lebenden Uiguren vergleichsweise klein und überschaubar ist, siehe unter anderem DER SPIEGEL Nr. 29/2009 v. 13.7.2009, S. 39 - im internet über google auffindbar -, wonach uigurische Aktivitäten, neben den Aktivitäten der Tibeter, der Demokratiebewegung in China, der Falun-Gong-Anhänger und der Aktivitäten Taiwans von der chinesischen Staatspropaganda bezeichnenderweise als eines der "fünf Gifte" bezeichnet werden; zur Strafbarkeit von Aktivitäten für die Ostturkestan Bewegung nach chinesischem Strafrecht - § 103 Chin.StGB und zur verschärften, undifferenziert gewaltfreie wie gewalttätige Aktivitäten gleichsetzenden Anwendung dieser Norm, sowie der Abhängigkeit ihrer Anwendung durch die Sicherheitsbehörden und chinesischen Gerichte von den politischen Richtlinien amnesty international, Auskunft vom 29.4.2002 an BayVGH und amnesty international, Auskunft v. 30.11.2006 an VG München zur verschärften Anwendung des Separatismusstraftatbestandes nach dem Anschlag vom 11. September; eine ausführliche Darstellung der Auskunftslage zu diesem Fragenkreis und zur besonderen Empfindlichkeit der chinesischen Staatsführung gegenüber uigurischen Aktivitäten und zum Separatismusstraftatbestand findet sich auch in der Entscheidung des BayVGH, U. v. 24.7.2002 - 2 B 98.34950 -, juris, Rdnrn. 27 - 39 und ThürOVG, U. v. 26.6.2003 - 3 KO 321/01 - juris, Rdnrn. 42 - 51).
  • VG Freiburg, 15.08.2016 - A 6 K 1185/16
    Die Organisation wird trotz ihres überschaubaren Mitgliederkreises und der geringen Zahl der Teilnehmer genau beobachtet (so ausführlich VG Karlsruhe, U. v. 5.2.2013 - A 6 K 962/12 juris unter anderem auch unter Verweis auf den Briefwechsel zwi­ schen der bayerischen Landtagsvizepräsidentin und dem chinesischen Generalkon­ sulat, das gefordert hatte, die "absurde" Veranstaltung zu unterbinden; zur intensiven chinesischen geheimdienstlichen Beobachtung der uigurischen Exilszene in Deutschland, obwohl diese mit ca. 600 hauptsächlich in München lebenden Uiguren vergleichsweise klein und überschaubar ist, siehe unter anderem DER SPIEGEL Nr. 29/2009 v. 13.7.2009, S. 39 - im internet über google auffindbar -, wonach uigurische Aktivitäten, neben den Aktivitäten der Tibeter, der Demokratiebewegung in China, der Falun-Gong-Anhänger und der Aktivitäten Taiwans von der chinesischen Staats­ propaganda bezeichnenderweise als eines der "fünf Gifte" bezeichnet wird; zur Straf­ barkeit von Aktivitäten für die Ostturkestan Bewegung nach chinesischem Strafrecht - § 1 0 3 Chin.StGB und zur verschärften, undifferenziert gewaltfreie wie gewalttätige Aktivitäten gleichsetzenden Anwendung dieser Norm, sowie der Abhängigkeit ihrer Anwendung durch die Sicherheitsbehörden und chinesischen Gerichte von den poli­ tischen Richtlinien amnesty international, Auskunft vom 29.4.2002 an BayVGH und amnesty international, Auskunft v. 30.11.2006 an VG München zur verschärften An­ wendung des Separatismusstraftatbestandes nach dem Anschlag vom 1 1 .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht